Wer kann helfen und wie ist die aktuelle Rechtslage dazu?
Haus, Hof und damit unmittelbar verbundene Gebäude gehören im Rechtssinne zu den „befriedeten“ Bezirken, in denen grundsätzlich die Jagd ruht. D.h. ein Jagdausübungsberechtigter des angrenzenden Jagdreviers ist hier weder zur Jagd berechtigt, noch zur Jagd verpflichtet. Haus- oder Grundstückseigentümer oder von diesen Beauftragte dürfen unter klar definierten Rahmenbedingungen dennoch im befriedeten Bezirk die Fangjagd ausüben.
- 1. Voraussetzung für das Aufstellen von Fanggeräten ist die Teilnahme an einem anerkannten Fangjagdlehrgang (§19 Absatz 2 HJG)
- 2. Es dürfen ausschließlich Lebendfanggeräte verwendet werden, die unversehrt lebend fangen, und den Tieren keine vermeidbaren Schmerzen und Leiden zufügen. Totfanggeräte sind in Hessen verboten
- 3. Jagd- und Schonzeiten gelten im befriedeten Bezirk nicht. Elterntierschutz ist allerdings immer zu beachten.
- 4. Lebend gefangenes Wild darf ausschließlich mit der Schusswaffe getötet werden (§31 Absatz 3 HJV)
- 5. Für das Erlegen von gefangenen Tieren im befriedeten Bezirk bedarf es einer erteilten Schießgenehmigung durch die untere Waffenbörde.
- 6. Ein Fangen und Wiederaussetzen an einem anderen Ort ist grundsätzlich nicht erlaubt. Hierzu bedürfte es einer Genehmigung durch die Untere Jagdbehörde, und diese kann speziell bei invasiven Arten wie dem Waschbären nicht erteilt werden. Ein gefangener Waschbär muss somit mit der Schusswaffe getötet werden. Alternativ wäre lediglich eine Haltung in Gefangenschaft – in einer genehmigten Anlage – bis zum Lebensende des Bären.
Neben den professionellen Schädlingsbekämpfern können bei Problemen mit Waschbär, Fuchs, Marder o.a. auch Jäger unterstützen, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine individuelle Aufwandsentschädigung ist im konkreten Fall abzustimmen. Auskunft zu dem Thema Fangjagd im befriedeten Bezirk können bei der Jägervereinigung Usingen
Herr Stefan Kremer, Tel. 0162-4087764 oder
Herr Markus Brockötter, Tel. 0179-4548289 geben.